Satzung des SG LVB Leipzig e.V.

– Stand 26.02.2009 –

§1

Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Leipziger Verkehrsbetriebe e.V.“ (SG LVB e.V.) mit Sitz in Leipzig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Ubungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder können für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Mittel des Vereins erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ,,steuerbegünstigte Zwecke“ ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§3

Die Rechte und Pflichten des Vereins werden durch die vorliegende Satzung bestimmt. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Präsidenten und durch einen der Vizepräsidenten bzw. durch beide Vizepräsidenten vertreten.

§4

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen. Die Mitglieder der Abteilungen wählen mindestens alle 4 Jahre die Abteilungsleitung. Diese besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und einem oder mehreren Verantwortlichen für Finanzen, Jugend sowie den jeweiligen von den zuständigen Fachverbänden besonders geforderten Funktionen. Aus der Abteilungsleitung ist ein Stellvertreter des Abteilungsleiters
zu bestimmen. Dabei sind die Abteilungen an Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes gebunden. Die Abteilungen können sich eigene Ordnungen geben.

§5

Mitglied im Verein kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden. Für Kinder unter 14 Jahren ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§6

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf eines Beschlusses des Vorstandes des Vereines. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zu begründen und zuzustellen. Bereits geleisteter Mitgliedsbeitrag wird nicht zurück erstattet. Ein Vereinsaustritt kann nur erfolgen, wenn alle bis dahin fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.

§7

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben , können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Des weiteren gibt es auf Antrag an den Vorstand die Möglichkeit der passiven  Mitgliedschaft.

§8

Die Mitglieder des Vereins, mit Ausnahme der passiven Mitglieder , haben das Recht die Sportanlagen und Sportgeräte des Vereins zu nutzen. Passive Mitglieder nehmen nicht mehr oder nehmen vorübergehend nicht (Minimum 1 Jahr) am Sportbetrieb teil.

Alle Mitglieder des Vereines haben das Recht

  • sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen
  • des aktiven Wahlrechts für die Organe des Vereins ab dem 14. Lebensjahr,
  • des passiven Wahlrechts für die Organe des Vereins ab dem 18. Lebensjahr

§9

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Satzung und Ordnungen des Vereins und der Abteilungen zu befolgen,
  • den Verein in der Öffentlichkeit würdig zu vertreten und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
  • Sportanlagen und Sportgeräte sorgsam zu nutzen und vor Schäden zu bewahren
  • bei Ausscheiden aus dem Verein vereinseigene Gegenstände zurückzugeben

§10

Organe des Vereins sind:

  • die Delegiertenversammlung
  • der Vorstand

§11

Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ. Delegiertenversammlung berät und beschließt über alle wichtigen Vereins. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der Schiedskommission und der Kassenprüfer
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Abstimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Abwahl des Vorstandes
  • die Anderung der Satzung
  • die Auflösung des Vereins.

Die Angelegenheiten der Delegiertenversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einberufen werden. Die Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens von
einem Drittel der Abteilungen oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt wird. Die Bekanntgabe des Termins für die Delegiertenversammlung erfolgt mindestens 8 Wochen vor dem Termin. Bis drei Wochen vor dem Termin haben die Abteilungen die erforderlichen Vorbereitungen für die Delegiertenversammlung abzuschließen und die Namen der Delegierten dem Vorstand mitzuteilen. Die Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn personelle Veränderungen, die finanzielle Situation des Vereins oder juristische Belange dies erfordern. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und von dem durch die Delegiertenversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Für die Delegiertenversammlung beträgt der Delegiertenschlüssel:

  • je ein Delegierter je Abteilung und
  • je ein Delegierter pro angefangene 20 Abteilungsmitglieder (Stichtag 1.1. des laufenden Jahres).

Die Delegierten werden in Abteilungsversammlungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt und vertreten die Interessen der Abteilungsmitglieder in den Delegiertenversammlungen.

§12

Der Vorstand des Vereins ist das Präsidium und besteht aus

  • dem Präsidenten
  • zwei Vizepräsidenten
  • dem Schatzmeister
  • dem Jugendwart
  • und mindestens drei höchstens jedoch sieben weiteren Mitgliedern.

Das Präsidium wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

§13

Das Präsidium leitet den Verein zwischen den Delegiertenversammlungen, das Präsidium kann auch einen Geschäftsführer bestellen. Das Präsidium ist verpflichtet, der Delegiertenversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit zu leisten. Das Präsidium beschließt die Finanz- und Geschäftsordnung des Vereins sowie den jährlichen Haushaltsplan für den Verein.

§14

Die Schiedskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Sie wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Schiedskommission entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft im Verein ergeben. Das nähere regelt die Schiedsordnung.

§15

Durch die Delegiertenversammlung werden auf die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer haben mindestens zwei Kassenprüfungen pro Jahr ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen.

§16

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§17

Die Satzung tritt am Tag nach der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung in Kraft.

Uwe Bartlitz
-Präsident –